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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
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(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:
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(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.
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(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
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(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:
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(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.