§ 17 1. AußWV 2011 Aufzeichnungen bei Waffen

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.10.2023 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015,in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 32. AußWV 20142019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von Paragraph 144, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

Stand vor dem 06.10.2023

In Kraft vom 18.12.2015 bis 06.10.2023
§ 17.Paragraph 17,

Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015,in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 32. AußWV 20142019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von Paragraph 144, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

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