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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
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(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
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(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
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(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
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