Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 19.08.2021

Gesetze 1-4 von 4

1 Paragraf zu NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) aktualisiert


NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) Fundstelle

LGBl. Nr. 22/2016LGBl. Nr. 69/2017LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 42/2019LGBl. Nr. 34/2020LGBl. Nr. 62/2020LGBl. Nr. 77/2020(VFB)LGBl. Nr. 98/2020LGBl. Nr. 107/2020 Inhaltsverzeichnis1. HauptstückFeuer- und Gefahrenpolizei1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Sprachliche Gleichbeha... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21

10 Paragrafen zu NÖ Mutterschutz-Landesgesetz (NÖ ML) aktualisiert


§ 15h NÖ ML

(1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Bedienstete für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.(2) ... mehr lesen...


§ 15g NÖ ML

(1) Die Adoptiv- oder Pflegemutter hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten Ausmaß der Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt1.unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder ... mehr lesen...


§ 15f NÖ ML

(1) Für Teilzeitbeschäftigte bestehende gesetzliche Regelungen, die günstiger als die folgenden sind, bleiben unberührt.(2) Der Mutter ist auf ihr Verlangen die Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen... mehr lesen...


§ 15d NÖ ML

(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist der Bediensteten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung ein Karenzurlaub zu gew... mehr lesen...


§ 15c NÖ ML

(1) Eine Bedienstete, die ein Kind, welches das 18. Lebensmonat noch nicht vollendet hat,1.an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder2.in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.(2) Die §§ 15 bis 15b si... mehr lesen...


§ 6 NÖ ML

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht1.für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen, bei d... mehr lesen...


§ 3 NÖ ML

(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.(2) Als Arb... mehr lesen...


§ 2 NÖ ML

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis an... mehr lesen...


NÖ Mutterschutz-Landesgesetz (NÖ ML) Fundstelle (weggefallen)

NÖ Mutterschutz-Landesgesetz (NÖ ML) Fundstelle seit 20.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21

8 Paragrafen zu Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) aktualisiert


§ 120 FLG

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40,2.Richtlinie 97/11/EG des Ra... mehr lesen...


§ 119 FLG

(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an welchem das die Kundmachung dieses Gesetzes enthaltende Stück des Landesgesetzblattes ausgegeben und versendet wurde. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Gesetze vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 39, vom 3. Juni 1886, LGBl.Nr. 40, vom 3. Juni ... mehr lesen...


§ 101 FLG

(1) Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfen-die während eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen,-die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen V... mehr lesen...


§ 41 FLG

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:1.Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten. 2.Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, ... mehr lesen...


§ 5 FLG

(1) Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass-die in § 2 Abs. 2 lit. a und b ge... mehr lesen...


§ 4 FLG

Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten. mehr lesen...


§ 2 FLG

(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit... mehr lesen...


Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) Fundstelle

LGBl. 6650-1 (DFB)LGBl. 6650-2LGBl. 6650-3LGBl. 6650-4LGBl. 6650-5[CELEX-Nr.: 31985L0337, 31997L0011]LGBl. 6650-6[CELEX-Nr.: 32003L0035]LGBl. 6650-7LGBl. 6650-8LGBl. 6650-9LGBl. 6650-10LGBl. Nr. 3/2016LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 53/2021 [CELEX-Nr.: 32014L0052]InhaltsverzeichnisI. HauptstückZusamme... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21

10 Paragrafen zu NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) aktualisiert


§ 16 NÖ VKUG 2000 (weggefallen)

§ 16 NÖ VKUG 2000 seit 20.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 NÖ VKUG 2000

(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub i... mehr lesen...


§ 12 NÖ VKUG 2000

(1) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten monatlichen Umfang des nicht in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß § 8.(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt1.unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mi... mehr lesen...


§ 10 NÖ VKUG 2000

(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.Für den aufgeschobene... mehr lesen...


§ 9 NÖ VKUG 2000

(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung ei... mehr lesen...


§ 8 NÖ VKUG 2000

(1) Dem Bediensteten, der ein Kind vor dem Ablauf des 18. Lebensmonates entweder1.an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater) oder2.in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater),ist auf sein Verlangen Karenzurlaub unter den Bedingungen und im Ausmaß gemäß den §§ 3 bis 7 zu gewähren.(2) De... mehr lesen...


§ 5 NÖ VKUG 2000

(1) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 und 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben.Eine allfällige Verlängerung und deren Dauer hat der ... mehr lesen...


§ 2 NÖ VKUG 2000

Dieses Gesetz gilt für männliche Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer NÖ Gemeinde oder einem NÖ Gemeindeverband stehen, soweit das Dienstverhältnis nicht gesetzlich vom Bund zu regeln ist. Dieses Gesetz gilt sinngemäß für weibliche Bedienstete, die gemäß ... mehr lesen...


§ 1 NÖ VKUG 2000

Dieses Gesetz hat das Ziel, den Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einen eigenständigen Anspruch auf Karenzurlaub zum Zweck der Kindesbetreuung einzuräumen und dadurch die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu fördern. mehr lesen...


NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) Fundstelle (weggefallen)

NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) Fundstelle seit 20.07.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 19.08.21
Gesetze 1-4 von 4