§ 13 NÖ VKUG 2000

NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Hat der Dienstgeber der Mutterdes anderen Elternteils, Adoptiv- oder PflegemutterPflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutterder andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Bedienstete hat seinem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutterdes anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Hat der Dienstgeber der Mutterdes anderen Elternteils, Adoptiv- oder PflegemutterPflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutterder andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Bedienstete hat seinem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutterdes anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

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