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(1) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten monatlichen Umfang des nicht in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß § 8.
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, | |||||||||
2. | im Anschluss an einen Karenzurlaub oder | |||||||||
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung |
(3) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 seinem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutterdes anderen Elternteils bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 oder 2 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, hat der Bedienstete die Teilzeitbeschäftigung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(4) Im übrigen ist § 11 anzuwenden.
(1) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im doppelten monatlichen Umfang des nicht in Anspruch genommenen Karenzurlaubes gemäß § 8.
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung beginnt
1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, | |||||||||
2. | im Anschluss an einen Karenzurlaub oder | |||||||||
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung |
(3) Der Adoptiv- oder Pflegevater hat Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 Z 1 seinem Dienstgeber unverzüglich, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutterdes anderen Elternteils bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 oder 2 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, hat der Bedienstete die Teilzeitbeschäftigung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(4) Im übrigen ist § 11 anzuwenden.