(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der in Z 5 genannten Richtlinie;2.Rich... mehr lesen...
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl Nr 196/1988; BGBl I Nr 21/2... mehr lesen...
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit de... mehr lesen...
(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:1.Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;2.Entscheidungsträger:a)wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichba... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann, soweit es–zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele,–zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder–zur Umsetzung oder Durchführung der im § 36 g... mehr lesen...
(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers wird erbracht durch:1.Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderforme... mehr lesen...
(1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder eines Wettvermittlers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese1.eigenberechtigt ist,2.die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Be... mehr lesen...
(1) Für die Einhaltung der §§ 24 bis 24o ist das gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich. (2) Bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichti... mehr lesen...
(1) Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 24g Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen... mehr lesen...
(1) Wettunternehmer haben in den Fällen des § 24g Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 24c Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Kunden zu ... mehr lesen...
(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 24e oder 24f anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers zu umfassen:1.die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von D... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese1.eigenberechtigt ist,2.die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennun... mehr lesen...
Änderung LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)LGBl Nr 47/2019 (Blg LT 16. GP: RV 441, AB 481, jeweils 2. Sess)LGBl Nr 41/2020 (Blg LT 16. GP: RV 141, AB 213, jeweils 3. Sess)Präambel/Promulgationsklausel Der Salzburger Landtag hat beschlossen:Inhaltsverzeichnis... mehr lesen...
(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Die §§ 8 Abs 2 und 29 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit... mehr lesen...
Änderung LGBl Nr 29/1999 (Blg LT 11. GP: RV 108, AB 181, jeweils 6. Sess)LGBl Nr 122/2006 (Blg LT 13. GP: RV 7, AB 122, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)Präambel/Promulgationsklause... mehr lesen...