§ 42a Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

2.

Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl I Nr 110/2008; Gesetz BGBl I Nr 164/2015;

3.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 41/2020).

§ 42a Sbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.2020 bis 31.12.2023
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

2.

Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl I Nr 110/2008; Gesetz BGBl I Nr 164/2015;

3.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 41/2020).

§ 42a Sbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

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