§ 34a Sbg. WuG

Salzburger Wettunternehmergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Einhaltung der §§ 24 bis 24o ist das gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich.

(2) Bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:

1.

die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,

2.

den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,

3.

die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,

4.

die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,

5.

die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

6.

die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und

7.

im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person.

(3) Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

(4) § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Stand vor dem 30.04.2020

In Kraft vom 02.08.2019 bis 30.04.2020

(1) Für die Einhaltung der §§ 24 bis 24o ist das gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich.

(2) Bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:

1.

die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,

2.

den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,

3.

die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,

4.

die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,

5.

die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

6.

die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und

7.

im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person.

(3) Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

(4) § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

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