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(2) Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt§ 43 Sbg.
(4) Die §§ 6 Abs 2, 26 Abs 2, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in KraftSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(5) Die §§ 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt§ 43 Sbg.
(4) Die §§ 6 Abs 2, 26 Abs 2, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in KraftSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(5) Die §§ 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.