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(1) Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 24g Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen gemäß § 30 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
1. | die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Wettunternehmers zu gefährden, | |||||||||
2. | Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder | |||||||||
3. | die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden. |
(4) Die Wettunternehmer sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 WiEReg zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (§ 14 Abs 1 WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Wettunternehmer kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Wettunternehmers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.
(5) Stellt ein Wettunternehmer bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinn des § 1 WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Wettunternehmer seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß § 24g Abs 1 an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes auf Grund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.
(1) Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 24g Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(3) Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen gemäß § 30 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,
1. | die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Wettunternehmers zu gefährden, | |||||||||
2. | Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder | |||||||||
3. | die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden. |
(4) Die Wettunternehmer sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 WiEReg zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (§ 14 Abs 1 WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Wettunternehmer kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Wettunternehmers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.
(5) Stellt ein Wettunternehmer bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinn des § 1 WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Wettunternehmer seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß § 24g Abs 1 an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes auf Grund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.