§ 41a Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017§ 41a in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwendenSbg. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReGSF seit 31.12.2023 weggefallen.(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.2020 bis 31.12.2023
(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017§ 41a in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 62/2019 anzuwendenSbg. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReGSF seit 31.12.2023 weggefallen.(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.

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