Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 10.07.2019

Gesetze 1-1 von 1

22 Paragrafen zu NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VN) aktualisiert


§ 21 NÖ VN Gebühren und Gebührenersatz

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:-den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),-den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 1) sowie-den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14).(2) Die Landesreg... mehr lesen...


§ 20 NÖ VN Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren und in Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe i... mehr lesen...


§ 19 NÖ VN Entscheidungsfristen

(1) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.(2) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgest... mehr lesen...


§ 18 NÖ VN Unwirksamerklärung des Widerrufes

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn1.der Antragsteller dies beantragt hat und2.das Interesse der Bie... mehr lesen...


§ 17 NÖ VN Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung des Vertrages und Verhängung von Sanktionen

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltung... mehr lesen...


§ 16 NÖ VN Nachprüfungsverfahren

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1.sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschw... mehr lesen...


§ 15 NÖ VN Mündliche Verhandlung

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.(2) Soweit dem Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 und Art. 47 der Charta der Grun... mehr lesen...


§ 14 NÖ VN Einstweilige Verfügungen

(1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit en... mehr lesen...


§ 13 NÖ VN Behandlung der Anträge

(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als... mehr lesen...


§ 12 NÖ VN Fristen für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen ... mehr lesen...


§ 11 NÖ VN Antrag auf Feststellung

(1) Ein Antrag auf Feststellung (§ 4 Abs. 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,2.die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,3.soweit dies zumutbar ist,... mehr lesen...


§ 10 NÖ VN Antrag auf Nachprüfung

(1) Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,2.die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich der... mehr lesen...


§ 9 NÖ VN Auskunftspflicht

(1) Auftraggeber und vergebende Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.(2)... mehr lesen...


§ 8 NÖ VN Parteien des Nachprüfungsverfahrens

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.... mehr lesen...


§ 7 NÖ VN Einleitung des Feststellungsverfahrens

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Festste... mehr lesen...


§ 6 NÖ VN Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtsw... mehr lesen...


§ 5 NÖ VN Verfahrenshilfe

(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass di... mehr lesen...


§ 4 NÖ VN Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen... mehr lesen...


§ 1 NÖ VN Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterre... mehr lesen...


NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VN) Fundstelle

Änderung LGBl. 7200-1LGBl. 7200-2[CELEX-Nr.: 32007L0066]LGBl. 7200-3LGBl. Nr. 67/2016LGBl. Nr. 70/2018[CELEX-Nr.: 32014L0023]LGBl. Nr. 54/2019Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Mai 2019 beschlossen: Inhaltsverzeichnis§ 1Geltungsbereich§ 2(entfällt)... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.07.19
Gesetze 1-1 von 1