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(1) Ein Antrag auf FeststellungNachprüfung (§ 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Auftraggebers | |||||||||
3. |
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| Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, | |||||||||
| die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), | |||||||||
6. | die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, | |||||||||
7. |
| |||||||||
| die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde | |||||||||
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(2) Ein solcherDer Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig,:
1. | wenn er sich nicht | |||||||||
2. | wenn | |||||||||
3. | wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß |
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 5 geltend gemacht hätte werden können.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2018LGBl. Nr. 54/2019)
(1) Ein Antrag auf FeststellungNachprüfung (§ 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Auftraggebers | |||||||||
3. |
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| Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, | |||||||||
| die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), | |||||||||
6. | die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, | |||||||||
7. |
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| die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde | |||||||||
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(2) Ein solcherDer Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig,:
1. | wenn er sich nicht | |||||||||
2. | wenn | |||||||||
3. | wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß |
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 5 geltend gemacht hätte werden können.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2018LGBl. Nr. 54/2019)