§ 8 NÖ VN Parteien des Nachprüfungsverfahrens

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) AuftraggeberParteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und vergebende Stellen habender Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Landesverwaltungsgericht alle fürNachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und alle hiefür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) HatIm Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nachprüfungsverfahren Parteistellung.

(4) Parteien des Feststellungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein Auftraggeberallfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien des Feststellungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle oderdurchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber im Feststellungsverfahren eine Streitgenossenschaft. Die Anträge gemäß § 17 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Wurde ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegtVergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wennbilden die am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 14 sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurdeTeile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, aufgrundtritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheidenAusschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 06.11.2018 bis 08.07.2019

(1) AuftraggeberParteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und vergebende Stellen habender Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Landesverwaltungsgericht alle fürNachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und alle hiefür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) HatIm Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nachprüfungsverfahren Parteistellung.

(4) Parteien des Feststellungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein Auftraggeberallfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien des Feststellungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle oderdurchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber im Feststellungsverfahren eine Streitgenossenschaft. Die Anträge gemäß § 17 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Wurde ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegtVergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wennbilden die am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 14 sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurdeTeile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, aufgrundtritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheidenAusschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

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