Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hattebehauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die Feststellung beantragendieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, dassnachzuprüfen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 1, 4 oder 5 kannIst die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden und der Auftraggeber beantragen, vonBekanntgabe der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem ZeitpunktZuschlagsentscheidung bzw. der behördlichen Entscheidung aufzuheben. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 kann der AuftraggeberWiderrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(4) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(5) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen§ 12 vorgesehene Frist, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antragein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Unternehmers,Ausscheidens und die Nachprüfung der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführenZuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen. Dies gilt auch, wenn
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu. |
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hattebehauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die Feststellung beantragendieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, dassnachzuprüfen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 1, 4 oder 5 kannIst die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden und der Auftraggeber beantragen, vonBekanntgabe der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem ZeitpunktZuschlagsentscheidung bzw. der behördlichen Entscheidung aufzuheben. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 kann der AuftraggeberWiderrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(4) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(5) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen§ 12 vorgesehene Frist, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antragein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Unternehmers,Ausscheidens und die Nachprüfung der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführenZuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen. Dies gilt auch, wenn
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu. |