§ 1 NÖ VN Geltungsbereich

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

(2) Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ist zuständig für freiwillige, dem Nachprüfungsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsverfahren (entfällt durch § 3LGBl. Nr. 54/2019).

(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig

1.

zur Entscheidung über

-

Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und

-

Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)

2.

für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20)

3.

zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18).

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 30.04.2022

(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

(2) Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ist zuständig für freiwillige, dem Nachprüfungsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsverfahren (entfällt durch § 3LGBl. Nr. 54/2019).

(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig

1.

zur Entscheidung über

-

Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und

-

Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)

2.

für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20)

3.

zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18).

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