§ 5 NÖ VN Verfahrenshilfe

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Unternehmer,Antrag auf Bewilligung der ein Interesse am AbschlussVerfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (ArtFeststellungsantrages zulässig. 14b AbsDer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptetDem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 11 Abs. 4 festgelegten Frist für die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegenGeltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragtgestellt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.

(2) Ist§ 8a Abs. 7 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, gilt mit der Maßgabe, dass die zwischenFrist für die Einbringung eines Feststellungsantrages mit dem ZugangZeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 11 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die NachprüfungBestellung des AusscheidensRechtsanwaltes zum Vertreter und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragenfür die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.

(3) Dem§ 12 Abs. 5 ist sinngemäß auf den Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadetBewilligung der Bestimmungen des § 13 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zuVerfahrenshilfe anzuwenden.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.07.2019

(1) Ein Unternehmer,Antrag auf Bewilligung der ein Interesse am AbschlussVerfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (ArtFeststellungsantrages zulässig. 14b AbsDer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptetDem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 11 Abs. 4 festgelegten Frist für die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegenGeltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragtgestellt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.

(2) Ist§ 8a Abs. 7 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, gilt mit der Maßgabe, dass die zwischenFrist für die Einbringung eines Feststellungsantrages mit dem ZugangZeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 11 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die NachprüfungBestellung des AusscheidensRechtsanwaltes zum Vertreter und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragenfür die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.

(3) Dem§ 12 Abs. 5 ist sinngemäß auf den Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadetBewilligung der Bestimmungen des § 13 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zuVerfahrenshilfe anzuwenden.

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