§ 27 UbG Zustellung

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Patienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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