§ 27 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der BeschlußBeschluss ist dem KrankenPatienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2023

Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der BeschlußBeschluss ist dem KrankenPatienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.

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