§ 32 ZTG setzt Art 9 RL 2005/36/EG um: er sieht vor, dass der Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger bestimmte Informationen zukommen lässt (zB die Kammer, deren Mitglied er ist oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer). Der Empfänger soll aufgrund der zur Verf...
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1 Kommentar zu § 32 ZTG
Kommentar zum § 32 ZTG von Jens Budischowsky
§ 32 ZTG setzt Art 9 RL 2005/36/EG um: er sieht vor, dass der Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger bestimmte Informationen zukommen lässt (zB die Kammer, deren Mitglied er ist oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer). Der Empfänger soll aufgrund der zur Verf... mehr lesen...