§ 32 ZTG (weggefallen)

ZTG - Ziviltechnikergesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
§ 32 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 32 ZTG


Kommentar zum § 32 ZTG von Jens Budischowsky

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§ 32 ZTG setzt Art 9 RL 2005/36/EG um: er sieht vor, dass der Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger bestimmte Informationen zukommen lässt (zB die Kammer, deren Mitglied er ist oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer). Der Empfänger soll aufgrund der zur Verf... mehr lesen...

§ 32 ZTG | 1. Version | 404 Aufrufe | 16.11.13

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