Gem Art 7 Abs 3 RL 2005/36/EG ist die Leistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats ist dabei auszuschließen: Der Dienstleister ist zur Führung einer unterscheidungskr...
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1 Kommentar zu § 31 ZTG
Kommentar zum § 31 ZTG von Jens Budischowsky
Gem Art 7 Abs 3 RL 2005/36/EG ist die Leistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats ist dabei auszuschließen: Der Dienstleister ist zur Führung einer unterscheidungskr... mehr lesen...