Kommentar zum § 32 ZTG

Jens Budischowsky am 16.11.2013

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§ 32 ZTG setzt Art 9 RL 2005/36/EG um: er sieht vor, dass der Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger bestimmte Informationen zukommen lässt (zB die Kammer, deren Mitglied er ist oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer). Der Empfänger soll aufgrund der zur Verfügung gestellten Daten die Ausbildung des in Aussicht genommenen Vertragspartners beurteilen und damit auf die Qualität der Leistung schließen können.


§ 32 ZTG | 1. Version | 396 Aufrufe | 16.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Jens Budischowsky
Zitiervorschlag: Jens Budischowsky in jusline.at, ZTG, § 32, 16.11.2013
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