Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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