§ 586 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 586.

(1) EinDie Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter kann aus denselben Gründen abgelehnt werdenfrei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§. 19 und 20 Jur.- Norm)so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Eine ParteiHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, welche einenso sind drei Schiedsrichter allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Gegner bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtigt, wenn der Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt geworden istzu bestellen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 586.

(1) EinDie Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter kann aus denselben Gründen abgelehnt werdenfrei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§. 19 und 20 Jur.- Norm)so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Eine ParteiHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, welche einenso sind drei Schiedsrichter allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Gegner bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtigt, wenn der Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt geworden istzu bestellen.