Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage außer dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann die klagende Partei begehren, dass der beklagten Partei aufgetragen werde, binnen der Notfrist von vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld samt den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).
(2)Absatz 2Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann der Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den in Abs. 1 bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann der Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn außer den in Absatz eins, bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.Absatz eins und 2 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Artikel 43 und 44 Wechselgesetz weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Artikel 44, Absatz 6, des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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