Begründung: 1. Die Antragstellerin stellte als Beklagte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mehrere Ablehnungsanträge gegen eine Richterin des genannten Gerichtes. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022, 11 Nc 30/22h, wies das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg den letzten dieser Anträge zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin am 27. Dezember 2022 Rekurs. 2. Am 12. Jänner 2023 erstattete der Kläger eine Rekursbeantwortung. 3. Aus Anlass ihre... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm22/02 Zivilprozessordnung
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litd JN §19 Abs2, §22 Abs3, §24 Abs1 ZPO §521a Abs1 VfGG §7 Abs2 B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Landesgericht Eisenstadt ist ein Verfahren über einen Rekurs anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: In der Rechtssache der betreibenden Partei B gegen die verpflichteten Parteien RN und GN bestimmte das Bezirksgericht Oberwart die Kosten der betreibenden Partei für ihre Beteiligung am Vollzug der Fahrnisexekution am 21. Februar und 14. März 2001 mit S 3.449,60 (Fahrtkosten) als weitere Exekutionskosten; das Kostenmehrbege... mehr lesen...
Index: 23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht23/04 Exekutionsordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / PräjudizialiätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangEO §74 idF vor 2. Euro-Justiz-BegleitG, BGBl I 98/2001 RechtsanwaltstarifG TP7 Abs1VfGG §62 Abs1ZPO §521a Abs1
Leitsatz: Unsachliche Privilegierung des betreibenden Gläubigers bei
Forderungen über einer bestimmten Höhe bei der Regelung des Ersatzes
der Kosten der Fahrnisexekution... mehr lesen...