Norm: ZPO §489
Rechtssatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die in erster Instanz beeidete Partei im Falle der Wiederholung der Parteienvernehmung neuerlich eidlich zu vernehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 154/56 Entscheidungstext OGH 05.02.1957 4 Ob 154/56 Veröff: RZ 1957 H5,74 8 Ob 221/73 Entscheidungstext OGH 13.11... mehr lesen...
Norm: ZPO §489
Rechtssatz: Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes ist das Berufungsgericht verpflichtet, die Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung, und zwar auch dann zu wiederholen, wenn das Prozeßgericht eine der Parteien unter Eid vernommen hat; nur darf das Berufungsgericht nicht die Partei unter Eid vernehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 470/25 Entscheidungstext ... mehr lesen...