Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1958,)
(2)Absatz 2Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.Die Vorschriften der Paragraphen 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.
In Kraft seit 01.03.1958 bis 31.12.9999
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