§ 382 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958)

(2) Die Vorschriften der §§ 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.

In Kraft seit 01.03.1958 bis 31.12.9999
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