Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 379 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 379 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 379 ZPO