Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 320, vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.
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