§ 372 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 320, vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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