Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeideten Vernehmung kann die Abhörung unter Eid folgen.
(2)Absatz 2Bei der unbeeideten Vernehmung sind, wenn beide Parteien erschienen sind, in der Regel beide über die zu beweisenden Thatsachen zu befragen. Vor der unbeeideten Vernehmung hat das Gericht die Parteien aufmerksam zu machen, dass sie unter Umständen verhalten werden können, über ihre Aussagen einen Eid abzulegen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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