§ 374 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen, ob die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien ganz zu entfallen habe, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei, welcher der Beweis der streitigen Thatsache obliegt, von derselben keine Kenntnis hat, oder wenn die Abhörung dieser Partei nach den Bestimmungen des §. 372 unstatthaft ist.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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