Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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