Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Von der Beeidigung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.
(2)Absatz 2Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung und Berufung auf den geleisteten Eid.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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