Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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