(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
(2) Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.
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