Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 351 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 351 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 351 ZPO