Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen.
(2)Absatz 2Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (§. 286).Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (Paragraph 286,).
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 360 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 360 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 360 ZPO