§ 277 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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