Begründung: Nach Zustellung des Ergänzungsgutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Baumeister DI S*****(ON 26) erklärte der Nebenintervenient, den Sachverständigen als befangen abzulehnen, weil dieser nicht ausreichend auf objektive Abrechnungsgrundlagen Bedacht nehme, wesentliche objektive Unterlagen vernachlässige und auf außerhalb des Parteiwillens liegende Unterlagen abstelle. Der Sachverständige gab dazu die Äußerung ab, dass er sich keineswegs befangen fühle; die... mehr lesen...