§ 282 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Processgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Processgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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