Norm: ZPO §210 Abs2ZPO §265ZPO §477 Abs1 Z8 D8
Rechtssatz: Die Entgegennahme einer schon vorher verfaßten Niederschrift über weiteres Vorbringen und Sachverhaltsbehauptungen von nicht allzu großem Umfang durch den Vorsitzenden zu den Akten entspricht der Vorschrift des § 265 ZPO, sodaß kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und damit auch keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 8 ZPO gegeben ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §210 Abs2ZPO §477 Z8 D8
Rechtssatz: Kann die Nichtigkeit aber nicht mehr wahrgenommen werden, ist der Verstoß gegen § 210 Abs 2 ZPO als geheilt und demnach das auf unzulässige Weise vom Gericht angenommene Vorbringen einer Partei jedenfalls dann, wenn im Protokoll festgehalten ist, daß die Partei wie im vorgelegten Entwurf vorbringe, als Akteninhalt anzusehen. Entscheidungstexte 5 O... mehr lesen...
Norm: ZPO §210 Abs2ZPO §265ZPO §477 Abs1 Z8 D8
Rechtssatz: Nicht jeder Verstoß gegen die Protokollierungsvorschriften steht unter Nichtigkeitssanktion. Es kommt darauf an, ob Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens beeinträchtigt wurden (unter Auswertung von Literatur und Judikatur). Entscheidungstexte 1 Ob 219/68 Entscheidungstext OGH 31.10.1968 1 Ob 219/68 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ZPO §210 Abs2ZPO §477 Z8 D8
Rechtssatz: Es begründet eine Nichtigkeit nach § 477 Z 8 ZPO, wenn mitgebrachte Satzschriften zum Verhandlungsprotokoll eingelegt werden und das Parteivorbingen durch Verweis auf die Aufzeichnungen beurkundet wird. Entscheidungstexte 3 Ob 298/36 Entscheidungstext OGH 08.04.1936 3 Ob 298/36 Veröff: SZ 18/69 ... mehr lesen...