Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 201 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 201 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 201 ZPO