§ 210 ZPO Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Protokollirung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Weigerung der Parteien, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.
  4. (1)Absatz einsDie Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.
  5. (2)Absatz 2Wird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der Übertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, mündlich zu Protokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.
  6. (3)Absatz 3Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Abs. 2) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Absatz 2,) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.
  7. (4)Absatz 4Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.
  8. (5)Absatz 5Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsBei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Protokollirung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Weigerung der Parteien, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.
  4. (1)Absatz einsDie Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.
  5. (2)Absatz 2Wird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der Übertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, mündlich zu Protokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.
  6. (3)Absatz 3Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Abs. 2) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Absatz 2,) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.
  7. (4)Absatz 4Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.
  8. (5)Absatz 5Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.