Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsAufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
–Strichaufzählungdie Vollziehung des Zollrechts,
–Strichaufzählungdie Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
–Strichaufzählungdie Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
–Strichaufzählungdie Erhebung des Altlastenbeitrages,
–Strichaufzählungdie Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,
–Strichaufzählungdie Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,die Vollziehung der gemäß Paragraph 9, übertragenen Kontrollbefugnisse,
–Strichaufzählungdie Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des Paragraph 29,,
–Strichaufzählungdie Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2)Absatz 2Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.
(3)Absatz 3Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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