Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnwendungsgebiet ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(2)Absatz 2Dem Anwendungsgebiet sind hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts jene Gebiete fremder Staaten gleichgestellt, in denen österreichische Zollorgane das Zollrecht vollziehen dürfen, und zwar im Umfang dieser Befugnis.
(3)Absatz 3Im Gebiet der im Abs. 1 genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollrechts insoweit unberührt, als sie nicht durch den Beitritt überholt sind.Im Gebiet der im Absatz eins, genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollrechts insoweit unberührt, als sie nicht durch den Beitritt überholt sind.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 ZollR-DG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ZollR-DG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 ZollR-DG