Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWaren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind vom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.Waren können vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind vom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.
(2)Absatz 2Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
1.Ziffer einsim Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
2.Ziffer 2von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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