(1) Im Fall der zentralen Zollabwicklung (Art. 179 des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
a) | im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder | |||||||||
b) | in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet. | |||||||||
Davon ausgenommen sind Anwendungsfälle des Art. 87 Abs. 4 des Zollkodex. |
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 17, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 2a ZollR-DG