(1) Soweit es für die Ausübung besonderer Aufgaben der Zollorgane oder zu ihrem eigenen Schutz erforderlich ist, sind den betroffenen Zollorganen Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen.
(2) Beim Waffengebrauch haben die Zollorgane die im Waffengebrauchsgesetz 1969, ausgenommen in dessen §§ 11 bis 14, den Organen der öffentlichen Sicherheit eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen und der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen sind auch zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zulässig, die überwiesen oder dringend verdächtig ist, ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen wird.
(3) Versucht eine von Zollorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstock zu entziehen, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie gesperrt sind, geöffnet und den Zollorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2004)
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