§ 13 ZollR-DG Beistellung von Räumlichkeiten und Anlagen für Zollstellen

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die dem grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr, einschließlich Postverkehr, oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, in ihren Betriebsstätten die erforderlichen Abfertigungsraume, Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen sowie deren Einrichtung für die dort eingerichteten Zollstellen bereitzustellen. Die genannten Einrichtungen haben weiters diesen Zollstellen die Amtsräume und die für die Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume, samt den Nebenräumen, in der entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen und einfachen Durchführung der Aufgaben dieser Zollstellen erforderlichen Lage aller dieser Räume, Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollverwaltung keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Bestehen und Ausmaß der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen. Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume, Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen.

(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat, sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten; zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 ZollR-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ZollR-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 ZollR-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 ZollR-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 ZollR-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 ZollR-DG
§ 14 ZollR-DG